20.12.2023

Nur große Fische bitte – neue Maßnahmen gegen Finanzkriminalität in 2024

Auf Bundes- und Landesebene treten im Jahr 2024 neue Behörden auf den Plan. Dies und was sich noch ändert, zeigt unser Überblick.

Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität

Im Oktober wurde der Gesetzesentwurf zum FKBG beschlossen (Drucks. 506/23) Damit setzt die Bundesregierung ihre Anliegen aus dem Koalitionsvertrag und Empfehlungen der Financial Action Task Force um. Unter einer Vielzahl von Neuregelungen in der Reform steht die Errichtung eines „Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität“ (BBF) zum 01.01.2024 im Fokus (vgl. § 1 Abs. 1 BBF-ErrichtungsG-E). Dieses soll als Bundesoberbehörde straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen sowie Aufsichtsfunktionen unter einem Dach zusammenführen. Durch die Bündelung von Ermittlungs- und Aufsichtskompetenzen soll Finanzkriminalität effektiver bekämpft werden.

 

Ermittlungszentrum Geldwäsche

Im Zentrum des BBF steht das ebenfalls neu zu errichtende „Ermittlungszentrum Geldwäsche“ (EZG). Dieses ist innerhalb des BBF als eine funktional abgrenzbare Einheit geplant. Die originäre Zuständigkeit des EZG besteht gem. § 1 Abs. 1 GewEG-E für die polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung von bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Deutschlandbezug (FKBG-RegE, S. 78). Was genau unter „bedeutsamen“ Fällen gemeint ist, ist jedoch unklar. Künftige Kompetenzstreitigkeiten sind also zu erwarten. Die Ermittlungskompetenz des EZG geht über die Verfolgung von reiner Geldwäsche hinaus. Es soll auch eine Zuständigkeit für Straftaten bestehen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche begangen werden – einschließlich der Vortaten (FKBG-Reg-E, S. 119). Im Hinblick auf den „all-crime-Ansatz“ des Geldwäschestrafrechts führt dies jedenfalls theoretisch zu einer sehr weiten Ermittlungskompetenz.

 

Maßnahmen zur Vermögensermittlung

Zu den weiteren Maßnahmen gehören u.a.:

  • Einführung eines Immobilientransaktionsregisters (§§ 26b ff. GwG-E). Dieses soll den Ermittlungsbehörden den vollen Zugriff auf, zur Strafverfolgung benötigen, Immobiliendaten ermöglichen. So sollen u.a. Daten aus Rechtsvorgängen aufgenommen werden, bei denen der Kaufpreis mehr als 20.000 € beträgt (§ 26c Abs. 1S. 1 GwG-E).
  • Einführung eines „Verfahrens zur Vermögensermittlung. Dieses soll der Aufklärung dienen, wer Besitzer verdächtiger Vermögensgegenstände ist und woher die Mittel für diese Gegenstände stammen. Lassen sich die Besitzverhältnisse nicht klären, drohen Einziehungsmaßnahmen.

Landesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität in NRW

Auch auf landesrechtlicher Ebene ist Bewegung. In NRW wurde eine neue Behörde für die Bekämpfung von Steuerkriminalität angekündigt. Das „Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (LBF NRW) soll in Düsseldorf sitzen und seine Arbeit zum 1. Januar 2024 aufnehmen. Das in den Medien griffiger als „Landesfinanzkriminalamt“ bezeichnete Amt soll als elftes Amt neben die bisherigen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in NRW treten. Dies ist bereits bekannt:

  • In den Zuständigkeitsbereich des LBF NRW sollen große Fälle von Steuerkriminalität, Cybercrime und Geldwäsche fallen. So soll es u.a. Karussellgeschäfte zum Umsatzsteuerbetrug oder Hinterziehungsdelikte in Kombination mit Geldwäsche verfolgen. Auch Straftaten im Zusammenhang mit Kryptowährungen wurden als Ziel ausgemacht. Im LBF NRW sollen besondere Expertise und Ressourcen gebündelt werden. So sollen Ermittler der ressortübergreifenden Task Force zur Bekämpfung von Finanzierungsquellen, Organisierter Kriminalität und Terrorismus aus der Steuerverwaltung, den Sondereinheiten der Steueraufsicht (ARES) und der Zentralstelle Umsatzsteuerbetrug (ZEUS) integrierter Teil des LBF NRW werden. Ziel ist es, die Koordinierung der verschiedenen Ermittlungsstellen bei der Bekämpfung von schwerster Steuerkriminalität zu verbessern. Im Finanzministerium NRW verspricht man sich ein effektiveres Vorgehen gegen die „große Fische“.
  • Das LBF NRW soll mehr als 1.250 Beschäftigte zugeteilt bekommen. Innerhalb eines Jahres sollen die bisherigen Strafsachenfinanzämter stufenweise organisatorisch integriert werden. Danach sollen sie als regionale Niederlassungen ihre Ermittlungsarbeit vor Ort fortführen. Durch die Schaffung des LBF NRW als Zentralstelle wird eine Zuständigkeit über den regionalen Bereich hinaus begründet. Im nächsten Schritt ist auch eine personelle Aufstockung geplant. In welchem Umfang diese erfolgen soll, ist jedoch nicht bekannt.
  • Vorgesehen sind drei Zentralabteilungen innerhalb des LBF NRW – die Intendanz, eine Abteilung für „Analyse & Strategie“ und eine operative Einheit, genannt „Finanzkriminalität und Organisierte Kriminalität“. In der Abteilung für „Analyse & Strategie soll ein IT-Kompetenzzentrum errichtet werden. Auch die Ansiedelung der Steueraufsicht ist im LBF NRW vorgesehen. Geplant ist außerdem eine Stabstelle, direkt beim Oberfinanzpräsidenten. In der behördlichen Hierarchie soll das LBF NRW der Oberfinanzdirektion Köln unterstellt sein.

 

Inwieweit die Neuordnung tatsächlich zu Veränderungen in der Verfahrenspraxis führen wird, ist derzeit noch nicht abzuschätzen. Die personelle Aufstockung scheint jedenfalls überschaubar.

Das Jahr 2024 bringt einige Veränderungen für Verfahren, die wegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche und anderer Finanzdelikte geführt werden. Für Beschuldigte, Unternehmen und Banken wird es umso wichtiger, die Regeln zu kennen. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben.