Im Oktober wurde der Gesetzesentwurf zum FKBG beschlossen (Drucks. 506/23) Damit setzt die Bundesregierung ihre Anliegen aus dem Koalitionsvertrag und Empfehlungen der Financial Action Task Force um. Unter einer Vielzahl von Neuregelungen in der Reform steht die Errichtung eines „Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität“ (BBF) zum 01.01.2024 im Fokus (vgl. § 1 Abs. 1 BBF-ErrichtungsG-E). Dieses soll als Bundesoberbehörde straf- und verwaltungsrechtliche Ermittlungen sowie Aufsichtsfunktionen unter einem Dach zusammenführen. Durch die Bündelung von Ermittlungs- und Aufsichtskompetenzen soll Finanzkriminalität effektiver bekämpft werden.
Im Zentrum des BBF steht das ebenfalls neu zu errichtende „Ermittlungszentrum Geldwäsche“ (EZG). Dieses ist innerhalb des BBF als eine funktional abgrenzbare Einheit geplant. Die originäre Zuständigkeit des EZG besteht gem. § 1 Abs. 1 GewEG-E für die polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung von bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Deutschlandbezug (FKBG-RegE, S. 78). Was genau unter „bedeutsamen“ Fällen gemeint ist, ist jedoch unklar. Künftige Kompetenzstreitigkeiten sind also zu erwarten. Die Ermittlungskompetenz des EZG geht über die Verfolgung von reiner Geldwäsche hinaus. Es soll auch eine Zuständigkeit für Straftaten bestehen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche begangen werden – einschließlich der Vortaten (FKBG-Reg-E, S. 119). Im Hinblick auf den „all-crime-Ansatz“ des Geldwäschestrafrechts führt dies jedenfalls theoretisch zu einer sehr weiten Ermittlungskompetenz.
Zu den weiteren Maßnahmen gehören u.a.:
Auch auf landesrechtlicher Ebene ist Bewegung. In NRW wurde eine neue Behörde für die Bekämpfung von Steuerkriminalität angekündigt. Das „Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität“ (LBF NRW) soll in Düsseldorf sitzen und seine Arbeit zum 1. Januar 2024 aufnehmen. Das in den Medien griffiger als „Landesfinanzkriminalamt“ bezeichnete Amt soll als elftes Amt neben die bisherigen Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in NRW treten. Dies ist bereits bekannt:
Inwieweit die Neuordnung tatsächlich zu Veränderungen in der Verfahrenspraxis führen wird, ist derzeit noch nicht abzuschätzen. Die personelle Aufstockung scheint jedenfalls überschaubar.
Das Jahr 2024 bringt einige Veränderungen für Verfahren, die wegen Steuerhinterziehung, Geldwäsche und anderer Finanzdelikte geführt werden. Für Beschuldigte, Unternehmen und Banken wird es umso wichtiger, die Regeln zu kennen. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zu diesen Themen haben.