Ein pflichtwidriger Umgang mit öffentlichen Geldern kann als Untreue (§ 266 StGB) anzusehen sein. Die Vorschrift richtet sich auch an Personen, die eine besondere Pflicht haben, öffentliches Vermögen zu schützen. Dies können insbesondere Beamte und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Vereinfacht gesagt liegt strafbare Untreue vor, wenn pflichtwidriges Handeln eines Amtswalters zu einem Schaden für das öffentliche Vermögen führt.
Die Vorschrift erfasst daher z.T. sehr unterschiedliche Sachverhalte. Zu den jüngeren Beispielen aus der Rechtsprechung zählen u.a.:
Statistischen Angaben zufolge entstehen durch pflichtwidrigen Umfang mit öffentlichem Vermögen jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Ein Bedürfnis für einen strafrechtlichen Schutz öffentlichen Vermögens auf der Ausgabenseite besteht also. Auf der Einnahmenseite wird dieser Schutz durch die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung gewährleistet. Allerdings legen Statistiken den Schluss nahe, dass Fehlverhalten auf der Einnahmenseite konsequenter verfolgt wird als unwirtschaftlicher Umfang mit staatlichem Vermögen. Hierfür kommen mehrere Ursachen in Betracht.
Amtswalter sind in ihrem Umgang mit öffentlichem Vermögen nicht frei. Insbesondere bestehen die folgenden Grenzen:
Jedenfalls besonders krasse Verstöße gegen die o.g. Gebote oder haushaltsrechtliche Vorgaben können eine untreuerelevante Pflichtverletzung begründen. Eine wichtige Einschränkung liegt jedoch darin, dass die entsprechenden Vorgaben gerade zum Schutz des Vermögens aufgestellt wurden. Deshalb ist nicht jeder Verstoß gegen das Haushaltsrecht gleich auch strafbar.
Jenseits krasser und damit evidenter Fälle gilt, dass Amtswalter einen Ermessensspielraum haben. Insoweit gilt für sie nichts anderes als für Geschäftsleiter in der Privatwirtschaft. Teilweise wird sogar gefordert, für die Verwaltung noch deutlich weitere Ermessensspielräume anzuerkennen. Die grundsätzliche Anerkennung von Ermessensspielräumen ist jedenfalls konsequent und richtig. Andernfalls wären Amtswalter nicht in der Lage, auf unsichere Sachverhalte zu reagieren. Allerdings trifft den Amtswalter die Pflicht, Chancen und Risiken seiner Entscheidung sorgfältig abzuwägen. Ebenso wie für privates Handeln gilt auch für Entscheidungen in der Verwaltung, dass diese stets mit dem Risiko einhergehen, sich als falsch zu erweisen. Besonders deutlich wird die bei kommunalen Finanzgeschäften. Allein die Erkenntnis, dass eine Vermögensanlage nicht so erfolgreich war, wie geplant, lässt keinen Schluss auf eine Pflichtverletzung zu.
Ob eine Ermessenentscheidung mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen wurde, richtet sich daher auch für Amtswalter nach den in der Privatwirtschaft angewendeten Grundsätzen der Business Judgement Rule. Hiernach ist auch eine nachträglich falsche Entscheidung straflos, wenn die folgenden Kriterien eingehalten wurden:
Sind diese Kriterien eingehalten, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung und kommt eine Strafbarkeit wegen Untreue nicht in Betracht. Hierdurch wird insbesondere der Rückschaufehler vermieden, aus der Kenntnis des späteren Verlaufs auf eine Pflichtverletzung zu schließen.
Auch teure Fehlentscheidungen von Amtswaltern sind nicht ohne weiteres strafbar. Kritisch sind jedoch insbesondere Fälle, in denen Eigeninteressen eine Rolle spielen, eindeutige Vorgaben des Haushaltsrechts missachtet oder die Entscheidung nicht sorgfältig getroffen wird. Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.