Unternehmensstrafrecht

Verteidigung gegen Sanktionen, Beratung zu Compliance und Reaktion auf Schädigung durch Straftaten.

Steuerstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht

Unternehmensstrafrecht

Als Unternehmensstrafrecht bezeichnet man den Teil des Wirtschaftsstrafrechts, der die Sanktionierung von juristischen Personen für Fehlverhalten ihrer Leitungspersonen regelt.

Nach derzeit noch geltender Rechtslage können sich Unternehmen zwar nicht selbst strafbar machen. Bereits jetzt können sie jedoch u.a. mit Bußgeldern sanktioniert werden, wenn gesetzliche Vertreter oder Führungskräfte ihre Pflichten verletzen. Kommt es zur Einleitung von Ermittlungen, wird nicht nur das Fehlverhalten der handelnden Personen untersucht. Im Zentrum des Interesses steht immer häufiger, ob das Unternehmen ausreichende Maßnahmen getroffen hat, um Rechtsverstöße wirksam zu verhindern. Die Rechtsprechung erkennt ein effektives internes Kontrollsystem seit einigen Jahren als wichtigen Faktor bei der Zumessung eines Bußgeldes an.

 

Bereits seit mehreren Jahren wird darüber diskutiert, ob die geltende Rechtslage zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität ausreicht. Anders als die meisten anderen Wirtschaftsnationen kennt das deutsche Recht bislang keine originäre Strafbarkeit juristischer Personen. Vor allem die in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Sachverhalte im Finanzsektor (u.a. „Cum/Ex“) oder der Automobilindustrie („Abgasskandal“) haben zu einem Umdenken geführt. Seit April 2020 liegt nunmehr ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor. Das „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ stellt die Sanktionierung von Verbänden bzw. Unternehmen auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage. Im Kern steht das sog. Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG). Dieses Gesetz sieht insbesondere die folgenden Neuerungen vor:

 

  • An die Stelle des bisher vorgesehenen Bußgeldes treten die Verbandsgeldsanktion oder eine Verwarnung mit Sanktionsvorbehalt.
  • Die Höhe der Verbandsgeldsanktion beträgt bei vorsätzlichen Delikten bis zu 10 Mio. €. Hat das Unternehmen einen durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. €, kann die Sanktion bis zu 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen. Es gilt der weltweite Umsatz.
  • Verbandssanktionen können nach dem Prinzip „naming and shaming“ öffentlich in einem Register bekannt gemacht werden.
  • Interne Untersuchungen sollen zu einer Milderung der Verbandssaktion führen. Neben einer uneingeschränkten Kooperation mit den Ermittlungsbehörden setzt dies insbesondere voraus, dass die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten wurden.
  • Compliance-Systeme werden als Zumessungsfaktor bei der Festsetzung von Sanktionen stärker berücksichtigt.

Wir vertreten und beraten Unternehmen umfassend im Zusammenhang mit behördlichen Ermittlungen. Als Unternehmensanwälte übernehmen wir die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden und koordinieren die Verteidigung der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter. Wir verfügen über umfassende prozessuale Erfahrung in der Abwehr unternehmensbezogener Sanktionen sowie der Einführung wirksamer Compliance-Strukturen. Hierbei arbeiten wir regelmäßig mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und IT-Forensikern zusammen.

 

Zunehmend werden Unternehmen selbst Opfer von Straftaten. Zum einen kann es sich um Straftaten handeln, die von Mitarbeitern begangen werden. In Betracht kommen insbesondere Unterschlagungs- bzw. Untreuedelikte oder eine unbefugte Verwertung von Betriebsgeheimnissen. Zum anderen kommen Straftaten durch externe Dritte in Betracht. Wir unterstützen bei der Aufklärung des Sachverhaltes und nehmen die Interessen des Unternehmens gegenüber Polizei, Ermittlungsbehörden und Gerichten wahr. Wir erstatten Strafanzeigen und arbeiten im Verbund mit spezialisierten Zivilrechtlern an der Rückholung von Vermögenswerten.

Aktuelles


Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Specials | 30.06.2024
Dr. Markus Adick und Leonie Linke,LL.M. sind Co-Autoren im neuen GwG-Kommentar

In dem neu erschienenen Kommentar von Brock werden nicht nur die Vorschriften des GwG behandelt, sondern er umfasst auch die GwGMeldV-Immobilien, die §§ 89c und 261 StGB sowie den § 154 AO. Dr. Markus Adick und Leonie Linke, LL.M. durften die Kommentierung der §§ 50-59 GwG, §§ 89c, 261 StGB und § 154 AO übernehmen.





Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Specials | 13.06.2024
Deutschlands beste Anwälte 2024 !

Das Handelsblatt und der US-Verlag BestLawyers zählen Dr. Markus Adick und Leonie Linke, LL.M. auch im Jahr 2024 in Kernbereichen unserer Sozietät zu Deutschlands besten Anwälten. Dr. Markus Adick: Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht Leonie Linke, LL.M.: Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht Das Ranking beruht auf einer Umfrage unter Anwälten nach der Reputation ihrer Wettbewerber.





Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Specials | 01.06.2024
Dr. Markus Adick – Aufnahme in den Expertenbeirat

Zum 1. Juni 2024 hat der Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V. (www.vab.de) Dr. Markus Adick für die Fachthemen Tax Compliance und Steuerstrafrecht in seinen Expertenbeirat aufgenommen. Der VAB vertritt die Interessen internationaler Banken, Wertpapierinstitute und Asset Manager in Deutschland.