Steuerstrafrecht | 12.06.2020
Verlängerung der Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung
Das BMF plant, die Frist für die absolute Verfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung auf 25 Jahre zu erhöhen. Ferner sind erweiterte Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung in Vorbereitung. Zur Begründung verweist der Referentenentwurf des Zweiten Corona–Steuerhilfegesetzes allerdings nicht auf die Auswirkungen der Pandemie, sondern auf – Cum/Ex. Nach Einschätzung des BMF geht es nicht an, dass die über 1.000 Beschuldigten auf Verjährung hoffen.
Dies muss Bedenken aufwerfen. Wie hoch soll der staatliche Strafanspruch gegen einen beschuldigten Aktienhändler, Banker oder Berater nach 25 Jahren noch sein? Systematisch ist kaum zu erklären, warum die ansonsten unveränderten Verjährungsregeln nur im Steuerstrafrecht eine so punktuelle Änderung erfahren. Eine kurzerhand erfolgende Änderung der etablierten Rechtslage mit konkretem Bezug auf bereits anhängige Strafverfahren, die in die Verjährung zu rutschen drohen, ist alles andere als ein üblicher Vorgang. Dass sie gleichsam en passant mit Änderungen erfolgt, die in völlig anderem Zusammenhang stehen, macht es nicht besser. Es wirkt, als heilige der Zweck in der aufgeheizten Debatte um Cum/Ex–Verfahren die Mittel.