Im unternehmerischen Alltag können steuerliche Fehler jederzeit passieren. Ob es die in der Betriebsprüfung beliebten Verrechnungspreise oder die Lohn- oder Umsatzsteuer sind: die steuerliche Behandlung vieler Sachverhalte ist gerade im Massengeschäft fehleranfällig. Dabei werden die Fehler oft erst spät entdeckt. Zum Beispiel durch regelmäßige Health Checks, durch konkrete Beanstandungen bzw. interne Erkenntnisse oder durch eine neue Geschäftsführung, die sich in die Vergangenheit einarbeitet. Manchmal sind Fehler klar zu erkennen. Etwa, wenn Umsätze nicht oder zum falschen Steuersatz berücksichtigt wurden. Aber häufig ist es weniger eindeutig:
Das Steuerrecht eröffnet vielfach Bewertungsspielräume, die nicht einfach auszufüllen sind.
Die kurze Antwort lautet: ja. Erfahren CEO, CFO oder andere Verantwortliche (z.B. Head of Tax oder Finance) nachträglich von problematischen Sachverhalten, gilt zusammengefasst Folgendes:
Die Korrekturpflicht ist somit ein rein steuerliches Instrument. Sie gewährleistet, dass das Finanzamt auch dann noch Informationen vom Steuerpflichtigen erhält, wenn die Erklärung abgegeben wurde.
Steuerrechtlich muss ein erkannter Fehler „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, offengelegt werden. Wie viel Zeit die Verantwortlichen haben, um den Sachverhalt intern zu untersuchen und ggf. durch externe Berater bewerten zu lassen, ist ungeklärt. Daher sollten sie dokumentiert alles Erforderliche tun, um das Problem rasch umfassend zu verstehen und einzuschätzen. Auch wenn die Zeit drängt, ist eine vollständige Erfassung des Sachverhaltes zwingend erforderlich.
Denn es besteht immer das Risiko einer Umdeutung der Korrektur in eine Selbstanzeige (§ 371 AO). Hierbei handelt es sich um ein strafrechtliches Instrument, das dem Täter einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung eine Rückkehr zur Straflosigkeit ermöglicht. Steuerliche Fehler stellen zwar keine Straftat dar, so dass die Selbstanzeige eigentlich nicht passt. Trotzdem legen Finanzämter auch rein steuerliche Berichtigungen häufig als Selbstanzeige aus. Denn für die Finanzverwaltung ist dies aus mehreren Gründen reizvoll:
Die Umdeutung in eine Selbstanzeige ist also schon im Ausgangspunkt gefährlich, weil sie eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit impliziert. Hinzu kommt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur unter engen Voraussetzungen vor Verfolgung schützt. Das Risiko einer solchen Umdeutung in eine Selbstanzeige federn Berater üblicherweise ab, indem sie eine steuerliche Korrektur an den Anforderungen einer Selbstanzeige ausrichten (vorsorgliche Selbstanzeige).
Hierbei stellen sich dann häufig insbesondere die folgenden Fragen:
Fast immer, wenn das Finanzamt eine steuerliche Korrektur als Selbstanzeige ansieht, wird ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Es bildet den formalen Rahmen für die Prüfung, ob ein steuerlicher Fehler auf vorwerfbares Verhalten i.S. einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zurückzuführen ist. Weil das deutsche Strafrecht keine Strafbarkeit von Unternehmen kennt, richtet es sich zumeist gegen die gesetzlichen Vertreter und ggf. alle Personen, die aus Sicht des Finanzamtes als Täter infrage kommen. Was für die Finanzverwaltung ein Routinevorgang ist, kann für erhebliche Unruhe im Unternehmen sorgen. Niemand sieht sich gerne als Beschuldigter in einem Strafverfahren. Die Gefahr, dass sich Mitarbeiter reflexhaft rechtfertigen und das Verfahren aus dem Ruder läuft, ist nicht zu unterschätzen. Und auch das Unternehmen kann am Strafverfahren beteiligt werden und Adressat von Sanktionen werden (z.B. Verbandsgeldbuße nach § 30 OWIG), die langfristig geschäftsschädigend sein können. Eine frühzeitige und professionelle Reaktion kann auch hier dazu beitragen, die Interessen aller Beteiligten bestmöglich zu schützen und Ruhe in das Verfahren zu bringen.
Wenn Sie Fragen zum Umfang mit steuerlichen Zweifelsfällen haben oder professionelle Unterstützung in einer akuten Situation wie einer streitigen Betriebsprüfung wünschen, sprechen Sie uns gerne an.