Ausbleibende Erinnerung des Finanzamtes – Welche strafrechtlichen Folgen drohen bei unterlassener Steuererklärung?

Es kann viele Gründe geben, aus denen eine Steuererklärung nicht oder zu spät abgegeben wird. Beides kann strafbar sein. Häufig erinnert das Finanzamt an die Abgabe – doch was passiert strafrechtlich, wenn eine solche Erinnerung ggf. jahrelang ausbleibt?

Ein geöffneter, leerer Briefkasten aus Edelstahl – symbolisch für die ausbleibende Erinnerung des Finanzamts bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

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21.05.2026

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Inhaltsverzeichnis

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Verletzungen steuerlicher Erklärungspflichten können als Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO strafbar sein. Zwei Möglichkeiten sind denkbar: die Steuerhinterziehung durch aktives Tun (unrichtige oder unvollständige Angaben) und durch pflichtwidriges Unterlassen.

Unterlassen bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Dies liegt vor, wenn Steuererklärungen trotz bestehender Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden. Täter kann nur sein, wer persönlich zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Offenlegung steuerlich erheblicher Tatsachen verpflichtet ist.

Wann und von wem muss eine Steuererklärung abgegeben werden?

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. Ergänzend regelt § 149 AO, dass auch derjenige eine Steuererklärung abgeben muss, der von der Finanzbehörde hierzu individuell aufgefordert wird. Dennoch besteht die Pflicht kraft Gesetzes. Sie hängt nicht davon ab, ob das Finanzamt an die Abgabe erinnert oder nachfragt.

  • Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung entsteht mit Beginn bzw. im Verlauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums.
  • Für die Abgabe gelten gesetzlich bestimmte Fristen, die im Einzelfall verlängert werden können. Soweit die Steuergesetze nichts anderes vorsehen, sind Jahreserklärungen spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben, bei Vertretung durch bestimmte Berater gelten verlängerte Fristen.

Wird eine Steuererklärung gar nicht oder verspätet eingereicht, droht neben einer möglichen Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen auch verwaltungsrechtliche Sanktionen wie Verspätungszuschläge, Zwangsgelder etc. Diese Maßnahmen stehen jeweils neben einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung.

Besteht eine Pflicht des Finanzamts zur Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung?

Eine generelle Rechtspflicht des Finanzamts, an die Abgabe von Steuererklärungen zu erinnern, besteht nicht. Die Erklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde mahnt oder schweigt. Weder die Abgabenordnung noch die Einzelsteuergesetze enthalten eine Vorschrift, die das Finanzamt verpflichtet, vor Fälligkeit der Erklärung oder bei Fristablauf Erinnerungsschreiben zu versenden. Erinnerungen und Mahnungen sind verwaltungspraktische Instrumente, um die Erklärungsabgabe zu fördern, aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal der Erklärungspflicht.

Auswirkungen auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung

Daher ist es für den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung egal, ob das Finanzamt Erinnerungen versendet oder untätig bleibt. Der Tatbestand knüpft ausschließlich an das pflichtwidrige Unterlassen des Steuerpflichtigen und die eingetretene Steuerverkürzung an.

Das Ausbleiben von Erinnerungen darf also nicht als stillschweigende Fristverlängerung verstanden werden. Es führt auch nicht dazu, dass die bereits entstandene Erklärungspflicht „ruht“ oder entfällt.

Subjektive Seite: Vorsatz und Irrtum

Jede Steuerhinterziehung setzt eine vorsätzliche, also wissentliche und willentliche Verletzung von Erklärungspflichten voraus. Wer über Jahre hinweg regelmäßig Steuererklärungen abgibt, wird sich entgegenhalten lassen müssen, dass er seine steuerlichen Pflichten grundsätzlich kennt. Gelegentlich berufen sich Steuerpflichtige auf die Vorstellung, ohne vorherige Erinnerung bestehe (noch) keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung oder das Finanzamt sei gehalten, sich von sich aus mit einer entsprechenden Aufforderung zu melden. Allerdings stufen die Ermittlungsbehörden dies regelmäßig als vermeidbaren Verbotsirrtum ein, der die Strafbarkeit unberührt lässt.

Auswirkungen auf die Strafzumessung

Aber mildert es die Strafe dennoch? Die konkrete Strafe muss tat- und schuldangemessen sein. Berücksichtigt werden u.a. Beweggründe und Ziele des Täters, seine Persönlichkeit sowie sein Verhalten nach der Tat (z.B. Geständnis, Reue, Schadenswiedergutmachung). Strafmildernd können je nach Einzelfall auch steuerliche Unerfahrenheit oder eine bislang weitgehende Steuerehrlichkeit ins Gewicht fallen.

Im Hinblick auf das Verhalten der Behörde gilt: Die bloße kausale Mitverursachung des Steuerschadens durch staatliche Stellen genügt nicht, um einen strafmildernden Gesichtspunkt von erheblichem Gewicht zu begründen. Es besteht insbesondere kein Anspruch darauf, dass die Behörden rechtzeitig einschreiten, um eine Steuerverkürzung zu verhindern.

Ein strafmildernd zu berücksichtigendes Mitverschulden des Finanzamtes kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Erforderlich ist dafür, dass staatliche Stellen unmittelbar auf das Handeln des Täters Einfluss genommen haben, indem sie ihm z.B. die Tat erleichtert haben. Die bloße fehlende Erinnerung an die Abgabe einer Steuererklärung oder das Unterlassen anderer Routinehandlungen der Verwaltung mildert die Strafe jedoch nicht.

Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige

Um das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen zu minimieren, sollten Steuerpflichtige insbesondere folgende Handlungsempfehlungen beachten:

  • Eigenverantwortung ernst nehmen: Nicht auf Erinnerungen des Finanzamtes warten und vertrauen, sondern Erklärungspflichten eigenständig im Blick behalten. Und zwar auch dann, wenn diese intern delegiert wurden.
  • Informationsbeschaffung: Bei neuen Konstellationen (Nebentätigkeiten, Immobilien, Wertpapier- oder Kryptogeschäften) frühzeitig prüfen, ob und welche Erklärungspflichten bestehen.
  • Versäumnisse aktiv angehen: Bei erkannten Lücken nicht abwarten, sondern zeitnah handeln. Je nach Sachverhalt kann eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommen.
  • Dokumentation: Eigene Bemühungen (z.B. Einholung von steuerlichem Rat, Rückfragen beim Finanzamt) sorgfältig dokumentieren, um im Konfliktfall belegen zu können, dass sich um Rechtsklarheit bemüht wurde.

Fazit

Fehlende Nachfragen oder Erinnerungen des Finanzamtes entbinden nicht von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung und lassen eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen unberührt. Die Erklärungspflicht besteht kraft Gesetzes. Wer sie bewusst ignoriert, bewegt sich strafrechtlich auf unsicherem Terrain, auch wenn die Behörde schweigt.

Mit zunehmender Digitalisierung könnten automatisierte Erinnerungssysteme an Bedeutung gewinnen. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die rechtzeitige und vollständige Abgaben von Steuererklärungen beim Steuerpflichtigen bleibt.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben.

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