THEMEN
Steuerliche Korrekturen: Berichtigungserklärung und Selbstanzeige im Überblick

Die Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Steuererklärungen ist im deutschen Recht ein sensibler Bereich mit weitreichender praktischer und rechtlicher Bedeutung. Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet zwischen der Berichtigung nach § 153 AO und der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Beide Konzepte unterscheiden sich erheblich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
1. Berichtigung nach § 153 AO: Anzeige- und Korrekturpflicht
Wer als Steuerpflichtiger nach Abgabe einer Steuererklärung erkennt, dass diese unrichtig oder unvollständig war und dadurch Steuern verkürzt wurden oder noch werden könnten, ist verpflichtet, dies der Finanzverwaltung „unverzüglich“ anzuzeigen. Unverzüglich bedeutet, dass die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Es gibt bisher keine Rechtsprechung zu der Frage, wie lange dies sein kann. In der Fachliteratur werden Fristen von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen diskutiert. sein.
Wichtige Hinweise:
- Die Berichtigungspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Fehler bereits bei Abgabe der Erklärung bewusst war (doloses Verhalten). In diesen Fällen steht der Weg der strafbefreienden Selbstanzeige offen.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann bereits dann eine Korrekturpflicht bestehen, wenn dem Steuerpflichtigen die Unrichtigkeit ursprünglich nur möglich erschien, er aber später sichere Kenntnis erlangt. Auch die Finanzverwaltung folgt dieser weiten Auffassung.
Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 i.V.m. § 153 AO) gegeben sein.
Wichtiger Praxisaspekt:
Selbst wenn eigentlich nur eine steuerliche Berichtigung angezeigt werden soll, beziehen Finanzbehörden eine solche Mitteilung oftmals auf einen Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung und werten sie als (versuchte) Selbstanzeige. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwar klargestellt, dass nicht jede objektive Unrichtigkeit eine Steuerstraftat nahelegt. Dennoch empfiehlt sich — zur eigenen Absicherung — eine Berichtigung nach § 153 AO stets an den strengen formellen Anforderungen der Selbstanzeige zu orientieren.
2. Selbstanzeige nach § 371 AO: Wegfall der Strafbarkeit
Bei einer (möglichen) Steuerhinterziehung kann der persönliche Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige genutzt werden. Die Selbstanzeige ist ein zentrales Element des Steuerstrafrechts, in ihrer Wirkung jedoch eng und eindeutig limitiert.
a) Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige
- Umfassende Nacherklärung: Die vollständige und korrekte Nachholung, Ergänzung oder Berichtigung aller Angaben zu sämtlichen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart ist erforderlich (§ 371 Abs. 1 AO). Eine Teilselbstanzeige, bei der nicht alle relevanten Sachverhalte offengelegt werden, beseitigt die Strafbarkeit nicht.
- Persönlicher Charakter: Die Wirkung der Selbstanzeige bezieht sich immer nur auf den konkret erklärenden Täter, Anstifter oder Gehilfen. Für eine umfassende Straffreiheit müssen daher mehrere Beteiligte jeweils ihre eigene vollständige Selbstanzeige einreichen oder sich wirksam anschließen.
- Ausschlussgründe (Sperrgründe): In § 371 Abs. 2 AO sind zahlreiche Konstellationen geregelt, in denen eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten kann. Dazu gehören:
- Bekanntgabe einer steuerlichen Außenprüfung oder Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens,
- bereits erfolgte Entdeckung der Steuerstraftat,
- das Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen (z.B. bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 €).
- Nachzahlungspflicht: Bereits hinterzogene Steuern sowie anfallende Zinsen müssen innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig beglichen werden, damit die Selbstanzeige ihre Wirkung entfaltet.
b) Bußgeldbefreiende Selbstanzeige (§ 378 AO)
Für weniger schwere Verstöße ermöglicht das Gesetz ebenfalls eine befreiende Selbstanzeige. Die formellen Anforderungen sind hier weniger streng (z.B. gilt das Vollständigkeitsgebot nicht), und die Selbstanzeige bleibt auch noch während einer laufenden Betriebsprüfung möglich. Die Sperrwirkung greift ausschließlich mit Bekanntgabe der Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Fazit
Die Korrektur steuerlicher Fehler verlangt stets eine vorausschauende und präzise Vorgehensweise. Aufgrund der engen Abgrenzung zwischen bloß steuerlichen und strafrechtlich relevanten Korrekturen empfiehlt sich in Zweifelsfällen immer die Orientierung an den strengen Anforderungen der Selbstanzeige. Jede Form der nachträglichen Anzeige und Korrektur sollte unter juristischer Begleitung erfolgen, um gravierende Folgen — bis hin zur Strafbarkeit — sicher zu vermeiden.
Für weitergehende Informationen oder eine individuelle Beratung stehen wir Ihnen als Fachkanzlei für Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht gerne zur Verfügung.
BLOG
ADICK LINKE Legal Insights
Nehmen Sie Einblick in rechtliche Themen, die uns beschäftigen. Praxisnah und fundiert aufbereitet.






