UNTERNEHMENSSTRAFRECHT
Spezialisierte Beratung im Unternehmensstrafrecht

Was ist Unternehmensstrafrecht?
Unternehmensstrafrecht bezeichnet die Gesamtheit straf- und bußgeldrechtlicher Vorschriften, die Unternehmen und deren Leitungspersonen betreffen. Es umfasst insbesondere die strafrechtliche Verantwortung von Organen, Geschäftsleitern und sonstigen Führungspersonen sowie Sanktionen gegen Unternehmen selbst.
Das Unternehmensstrafrecht ist kein eigenständiges Gesetzeswerk. Es entsteht aus dem Zusammenspiel von Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Organisationspflichten und spezialgesetzlichen Regelungen.
Wer ist betroffen?
Nach deutschem Recht sind Unternehmen nicht originär strafbar. Eine GmbH oder AG kann keine Straftat begehen. Gleichwohl sieht das Recht empfindliche Sanktionen gegen Unternehmen vor, wenn Leitungspersonen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen.
Diese Sanktionen sind in der Praxis oft von größerer Bedeutung als die individuelle Strafverfolgung. Strafrechtliche Ermittlungen mit Unternehmensbezug richten sich typischerweise gegen:
Geschäftsführer, Vorstände und sonstige Organmitglieder
Führungskräfte mit Entscheidungs- oder Aufsichtsverantwortung
Compliance-Verantwortliche
Unternehmen als Adressaten von Geldbußen oder Vermögenseinziehung
Vorwürfe gegen Einzelpersonen wirken dabei häufig als Ausgangspunkt für Maßnahmen gegen das Unternehmen.
Fragen zum Unternehmensstrafrecht
Unterschiede zu Individualverfahren
Unternehmensstrafverfahren unterscheiden sich grundlegend von klassischen Individualstrafverfahren. Sie sind regelmäßig geprägt durch:
- mehrere Beschuldigte
- umfangreiche Akten
- parallele Verfahren gegen Personen und Unternehmen
- erheblichen öffentlichen und wirtschaftlichen Druck
Eine isolierte Betrachtung einzelner Beteiligter ist meist nicht ausreichend. Erforderlich ist eine gesamtstrategische Verteidigung.
Sanktionen gegen Unternehmen
Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)
Begeht eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, kann gegen das Unternehmen eine Verbandsgeldbuße verhängt werden. Diese kann bis zu zehn Millionen Euro betragen oder darüber hinausgehen, wenn dies zur Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile erforderlich ist.
Vermögenseinziehung
Zusätzlich kann Vermögen des Unternehmens eingezogen werden, das aus Straftaten erlangt wurde (§§ 73 ff. StGB). Die Vermögenseinziehung ist von einer strafrechtlichen Verurteilung unabhängig möglich und stellt ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar.
Organisationspflichten und Aufsichtspflichten
Unternehmensverantwortliche unterliegen umfangreichen Organisations- und Aufsichtspflichten. Diese Pflichten bilden einen zentralen Anknüpfungspunkt unternehmensstrafrechtlicher Vorwürfe.
Delegation und Kontrolle
Pflichten dürfen grundsätzlich delegiert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass:
- geeignete Personen ausgewählt werden,
- klare Zuständigkeiten bestehen,
- angemessene Anweisungen erteilt werden,
- eine laufende Überwachung erfolgt.
Ein bloßes Vertrauen auf rechtstreues Verhalten genügt nicht.
Verletzung von Aufsichtspflichten (§ 130 OWiG)
Wer Aufsichtspflichten verletzt und dadurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ermöglicht oder erleichtert, kann persönlich mit einem Bußgeld von bis zu 1 Mio. EUR belegt werden. Auch ein Unterlassen kann haftungsbegründend sein.
§ 130 OWiG ist in der Praxis einer der zentralen Ansatzpunkte für Ermittlungen gegen Unternehmensverantwortliche.
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