STEUERSTRAFRECHT

Spezialisierte Verteidigung im Steuerstrafrecht

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen über Steuerstrafrecht und Fragen die uns als spezialisierten Anwälten regelmäßig begegnen. Die Informationen ersetzen keine individuelle Beratung. Denn die Erfahrung zeigt: jeder Fall ist anders. Nehmen Sie bei Fragen gerne Kontakt auf.

Was ist Steuerstrafrecht?

Steuerstrafrecht regelt die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen von Verstößen gegen steuerliche Pflichten. Zentrale Tatbestände sind insbesondere die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Das Steuerstrafrecht verbindet materielles Steuerrecht mit Straf- und Strafprozessrecht.

Ob ein strafbarer Verstoß vorliegt, lässt sich nur durch eine detaillierte steuerrechtliche Prüfung feststellen. Ohne Analyse der einschlägigen Einzelsteuergesetze kann nicht beurteilt werden, ob Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden.

Fragen zum Steuerstrafrecht

Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen über Steuerstrafrecht und Fragen die uns als spezialisierten Anwälten regelmäßig begegnen. Die Informationen ersetzen keine individuelle Beratung. Denn die Erfahrung zeigt: jeder Fall ist anders. Nehmen Sie bei Fragen gerne Kontakt auf.

Steuerstrafrecht regelt die straf- und bußgeldrechtlichen Folgen von Verstößen gegen steuerliche Pflichten. Zentrale Tatbestände sind insbesondere die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO). Das Steuerstrafrecht verbindet materielles Steuerrecht mit Straf- und Strafprozessrecht.

Ob ein strafbarer Verstoß vorliegt, lässt sich nur durch eine detaillierte steuerrechtliche Prüfung feststellen. Ohne Analyse der einschlägigen Einzelsteuergesetze kann nicht beurteilt werden, ob Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden.

Steuerhinterziehung liegt vor, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen vorsätzlich unrichtig oder unvollständig erklärt oder pflichtwidrig nicht erklärt werden und dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden.

Vorsatz ist zwingende Voraussetzung. Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung ist strafbar. Arbeitsfehler, Unkenntnis oder organisatorische Defizite begründen für sich genommen keine Steuerhinterziehung.

Steuerstrafverfahren laufen regelmäßig parallel zu steuerlichen Veranlagungs-, Prüfungs- oder Einspruchsverfahren. Beide Verfahren sind rechtlich voneinander unabhängig (§ 393 AO), folgen jedoch unterschiedlichen Verfahrensregeln.

Im Strafverfahren besteht ein umfassendes Schweigerecht. Im Steuerverfahren hingegen gelten weitreichende Mitwirkungspflichten. Angaben, die im Steuerverfahren gemacht werden, können strafrechtlich verwertet werden. Diese Parallelität stellt eines der größten Risiken für Betroffene dar und erfordert eine abgestimmte Verteidigungsstrategie.

In der Praxis unterstellen Finanzbehörden häufig vorsätzliches Handeln, insbesondere bei hohen Mehrsteuern oder komplexen Sachverhalten. Der Nachweis eines fehlenden Vorsatzes ist regelmäßig ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Auch wenn Vorsatz nicht festgestellt werden kann, kommt unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld in Betracht.

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