Das LkSG gilt für alle Unternehmen, die
Das LkSG weist damit einen erheblichen Anwendungsbereich auf, zumal im Konzernverbund die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 3 Hs. 1 LkSG). Zudem gelten auch Leiharbeitnehmer ab einer Einsatzdauer von über sechs Monaten als einzubeziehende Arbeitnehmer auf Seiten des entleihenden Unternehmens (§ 1 Abs. 2 LkSG).
Erklärtes Ziel des LkSG ist es, Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu verpflichten, ihrer Verantwortung im Hinblick auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte in der Lieferkette (besser) nachzukommen. Dadurch sollen zum einen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt werden. Zum anderen sollen die berechtigten Interessen ehrlicher Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen geschützt werden.
Deshalb verpflichtet das LkSG die „Unternehmen“ (gemeint sein dürften die jeweiligen Unternehmensinhaber), in ihren Lieferketten bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten (§ 3 Abs. 1 S. 1 LkSG). Diese Sorgfaltspflichten konkretisiert das LkSG wie folgt:
Die durch das LkSG geregelten Sorgfaltspflichten werden weit überwiegend durch Bußgeldvorschriften flankiert (vgl. den umfangreichen Katalog des § 24 Abs. 1 LkSG). Wichtig ist: es genügt einfache Fahrlässigkeit.
Aus Sicht der Betroffenen sind die im LkSG vorgeschriebenen Maßnahmen bestmöglich umzusetzen, um die aufgezeigten bußgeldrechtlichen Risiken und Nebenfolgen zu verhindern. Dies schließt insbesondere die Integration der vielfältig normierten Sorgfaltspflichten in bestehende Compliance Management-Systeme ein.
Zu beachten ist, dass die Europäische Kommission am 23.02.2022 den Entwurf einer Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit veröffentlicht hat. Im Vergleich zum LkSG enthält diese Richtlinie zum Teil deutlich weitergehende Regelungen: Zum einen wird für die erforderliche Anzahl von Beschäftigten ein erheblich geringerer Schwellenwert von 500 bzw. 250 angesetzt (vgl. Art. 2 Abs. 1 des RL-Entwurfs). Zum anderen müssen sich finanzielle Sanktionen gegen ein Unternehmen zwingend nach dessen Umsatz richten (vgl. Art. 20 Abs. 2 des RL-Entwurfs).
Tritt die Richtlinie mit dem vorgeschlagenen Regelungsinhalt in Kraft, wird der deutsche Gesetzgeber das LkSG demnach wohl noch einmal nachschärfen müssen. Insofern ist die weitere Rechtsentwicklung genau zu beobachten.
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