Das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister ist eine bundesweite elektronische Datenbank für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber. Den Auftraggebern werden so Informationen zur Verfügung gestellt, anhand derer sie überprüfen können, ob Ausschlussgründe i.S.d. §§ 123 und 124 GWB vorliegen. Liegt eine Eintragung nach § 123 GWB (Zwingende Ausschlussgründe) vor, ist ein Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen. Dies ist z.B. der Fall, wenn es zu Wirtschaftsstraftaten wie Korruptions- oder Subventionsdelikten gekommen ist. In anderen Fällen kann der Auftraggeber nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften eigenverantwortlich entscheiden, ob er das eingetragene Unternehmen von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren ausschließt.
Das Wettbewerbsregister ist nicht öffentlich zugänglich. Lediglich registrierte Auftraggeber sind zu einer Abfrage befugt. Nach § 6 Abs. 1 WRegG ist ein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu demjenigen Bieter, an den der öffentliche Auftraggeber den Auftrag zu vergeben beabsichtigt, gespeichert sind. Gleiches gilt für Sektorenauftraggeber i.S.d. § 100 GWB sowie für Konzessionsgeber i.S.d. 101 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB ab Erreichen des Schwellenwertes des § 106 GWB.
Darüber hinaus können die vorbezeichneten Auftraggeber eine freiwillige Abfrage vornehmen (vgl. § 6 Abs. 2 WRegG), wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert unterhalb der zuvor genannten Wertgrenzen liegt. Im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs kann eine Abfrage zu den Bewerbern erfolgen, die der Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots auffordern will.
Seit dem 1.12.2021 werden sogenannte registerrelevante Straftaten in das Wettbewerbsregister eingetragen. Die Mitteilung erfolgt elektronisch durch die zuständigen Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden. Eingetragen werden Unternehmen, denen bestimmte Wirtschaftsdelikte zuzurechnen sind. Unter diese Wirtschaftsdelikte fallen insbesondere Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Vorenthalten und Voruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen.
Voraussetzung für die Eintragung bei Kartellabsprachen ist der Erlass einer kartellbehördlichen Bußgeldentscheidung. Bei den anderen Wirtschaftsdelikten ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Sanktionsentscheidung wie eine strafgerichtliche Verurteilung, eine Bußgeldentscheidung oder ein Strafbefehl Voraussetzung für eine Eintragung. Dabei hängt bei manchen Delikten die Eintragung davon ab, ob die verhängte Sanktion eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen vorsieht oder eine Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 WRegG).
In § 2 Abs. 1 Nr. 1 WRegG sind die Straftaten aufgelistet, die unabhängig von der Höhe der Sanktion immer eingetragen werden. Zu diesen Straftaten zählen u.a. Steuerhinterziehung, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Geldwäsche und Straftaten nach § 266a StGB (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 WRegG für weitere Straftaten).
Strafgerichtliche Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen, die sich gegen eine natürliche Person richten, werden dann eingetragen, wenn das Verhalten einem Unternehmen zuzurechnen ist. Gem. § 2 Abs. 3 S. 2 WRegG ist das der Fall, wenn die natürliche Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortliche gehandelt hat, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. So können nicht nur Handlungen der Geschäftsführung, sondern auch z.B. Handlungen von Prokuristen oder leitenden Mitarbeitenden dem Unternehmen zugerechnet werden.
In das Wettbewerbsregister werden neben der mitteilenden Behörde und des Aktenzeichens, das Datums der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechts- bzw. Bestandskraft eingetragen sowie die zur Registereintragung führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion. Hinsichtlich des betroffenen Unternehmens werden u.a. Daten wie die Postanschrift und die Rechtsform aufgenommen. Ferner werden u.a. auch die gesetzlichen Vertreter bzw. die geschäftsführenden Gesellschafter eingetragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 WRegG).
Von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet, werden insbesondere die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen begründenden Umstände (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 WRegG) gespeichert.
Zu beachten ist jedoch, dass die Auftraggeber von den Strafverfolgungsbehörden oder den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden ergänzende Informationen anfordern können, wenn dies nach Einschätzung der Auftraggeber für die Vergabeentscheidung erforderlich ist. Die vorgenannten Behörden dürfen auf dieses Ersuchen hin die angeforderten Informationen auch übermitteln (§ 6 Abs. 6 WRegG).
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie erfolgte Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister wieder gelöscht werden können.
Unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet die Registerbehörde, ob die seitens des Unternehmens ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen geeignet sind.
Unabhängig von einem solchen Antrag kann das Unternehmen eine Mitteilung hinterlegen, dass es aus seiner Sicht eine Selbstreinigung nachweisen könne. Dadurch kann sichergestellt werden, dass Auftraggeber auf Selbstreinigungsbemühungen des Unternehmens hingewiesen werden, die z.B. bereits vor der Eintragung erfolgt sind. Sofern zusätzlich ein Antrag auf vorzeitige Löschung gestellt worden ist, wird der Auftraggeber bereits vorab über solche Bemühungen informiert und nicht erst mit Entscheidung der Registerbehörde über einen etwaigen Selbstreinigungsantrag.
Die Eintragung eines Unternehmens in das Wettbewerbsregister kann zu einem Ausschluss bei einem Vergabeverfahren führen, was enorme wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben kann. Insofern stellt die Eintragung eine zusätzliche, nicht unempfindliche Sanktionierung für Unternehmen dar, die sich bestimmte Wirtschaftsdelikte zurechnen lassen müssen.
Bereits bei der Erarbeitung einer Strategie während des Ermittlungsverfahrens sollte beachtet und darauf hingewiesen werden, dass es im Falle einer Verurteilung zu einer im Sinne des § 2 WRegG relevanten Straftat bzw. bei einer Ordnungswidrigkeit eine Eintragung des Unternehmens in das Wettbewerbsregister erfolgt.
Steht eine Eintragung des Unternehmens bevor oder ist eine solche erfolgt, ist es ratsam mithilfe eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Unternehmens im Hinblick auf die Eintragung eine Strategie zu erarbeiten, um beispielsweise eine vorzeitige Löschung zu erreichen.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie optimale Strategien für die Verteidigung von Individual- und Unternehmensinteressen besprechen möchten.
Rechtsanwältin
Zert. Beraterin für Steuerstrafrecht (DAA)
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